- Nacherbe
- Nach|er|be 〈m. 17〉 jmd., der nach dem Tod eines Erben (aufgrund testamentar. Verfügung) dessen Erbe wird
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Nach|er|be, der; -n, -n (Rechtsspr.):(durch ein Testament bestimmter) zweiter gleichberechtigter Erbe nach dem Vorerben.* * *
Nach|erbe,derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z. B. die Wiederverheiratung oder den Tod des Vorerben. Vorher hat er ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Das Recht des Nacherben auf diese Erbschaft ist durch Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Vorerben über bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. bei Rechten an Grundstücken durch grundbuchlichen Nacherbenvermerk), Verbot von Schenkungen aus dem Nachlass und die Verpflichtung des Vorerben zu ordnungsgemäßer Verwaltung gesichert (§§ 2113-2123, 2130 BGB), es sei denn, der Erblasser hat den Vorerben durch Verfügung von Todes wegen von Beschränkungen befreit (»befreite Vorerbschaft«, § 2136 BGB). Verfügt der Vorerbe entgeltlich über Nachlassgegenstände, so fällt das Entgelt (z. B. der erhaltene Preis) in den Nachlass (Surrogation, § 2111 BGB). Verletzt der Vorerbe zum Nachteil des Nacherben seine Verpflichtungen, macht er sich diesem gegenüber ersatzpflichtig. Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben; dieser kann ihm daher die Erbschaft nicht durch Testament entziehen; anderes gilt nur dann, wenn der Nacherbe vom Erblasser unter der Bedingung eingesetzt ist, dass der Vorerbe nicht anders verfügt. Von der Nacherbschaft sind die Regelungen des Berliner Testaments zu unterscheiden. - Auch das österreichische ABGB (§§ 604 ff., gemeine und fideikommissarische Substitution) sowie das schweizerische Recht (Art. 488 ff. ZGB) kennen die Nacherbschaft.* * *
Nach|er|be, der; -n, -n (Rechtsspr.): (durch ein Testament bestimmter) zweiter gleichberechtigter Erbe nach dem Vorerben.
Universal-Lexikon. 2012.