Nacherbe

Nacherbe
Nach|er|be 〈m. 17jmd., der nach dem Tod eines Erben (aufgrund testamentar. Verfügung) dessen Erbe wird

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Nach|er|be, der; -n, -n (Rechtsspr.):
(durch ein Testament bestimmter) zweiter gleichberechtigter Erbe nach dem Vorerben.

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Nach|erbe,
 
derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z. B. die Wiederverheiratung oder den Tod des Vorerben. Vorher hat er ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Das Recht des Nacherben auf diese Erbschaft ist durch Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Vorerben über bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. bei Rechten an Grundstücken durch grundbuchlichen Nacherbenvermerk), Verbot von Schenkungen aus dem Nachlass und die Verpflichtung des Vorerben zu ordnungsgemäßer Verwaltung gesichert (§§ 2113-2123, 2130 BGB), es sei denn, der Erblasser hat den Vorerben durch Verfügung von Todes wegen von Beschränkungen befreit (»befreite Vorerbschaft«, § 2136 BGB). Verfügt der Vorerbe entgeltlich über Nachlassgegenstände, so fällt das Entgelt (z. B. der erhaltene Preis) in den Nachlass (Surrogation, § 2111 BGB). Verletzt der Vorerbe zum Nachteil des Nacherben seine Verpflichtungen, macht er sich diesem gegenüber ersatzpflichtig. Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben; dieser kann ihm daher die Erbschaft nicht durch Testament entziehen; anderes gilt nur dann, wenn der Nacherbe vom Erblasser unter der Bedingung eingesetzt ist, dass der Vorerbe nicht anders verfügt. Von der Nacherbschaft sind die Regelungen des Berliner Testaments zu unterscheiden. - Auch das österreichische ABGB (§§ 604 ff., gemeine und fideikommissarische Substitution) sowie das schweizerische Recht (Art. 488 ff. ZGB) kennen die Nacherbschaft.
 

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Nach|er|be, der; -n, -n (Rechtsspr.): (durch ein Testament bestimmter) zweiter gleichberechtigter Erbe nach dem Vorerben.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Nacherbe — ist derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z. B …   Deutsch Wikipedia

  • Nacherbe — Nacherbe, der Erbe, welcher, wenn der Haupterbe wegfällt, in den Nachlaß succedirt; eine derartige Bestimmung heißt Nacherbsatzung …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Nacherbe — Nacherbe, eine Person, die vom Erblasser in der Weise als Erbe eingesetzt wurde, daß sie erst die Erbschaft bekommen soll, wenn sie bereits ein andrer, der sogen. Vorerbe, gehabt hat. Fällt dieser Vorerbe weg, so erhält der N. sofort die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nacherbe — Nacherbe, derjenige, welcher nach einem andern Erbe werden soll; Nacherbeinsetzung, die Bestimmung des N …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Nacherbe, der — Der Nachêrbe, des n, plur. die n, Fämin. die Nacherbinn, ein nachgesetzter Erbe, eine Person, welche in Ermangelung, oder nach dem Abgange des Haupterben zum Erben eingesetzt worden; im Oberd. ein Aftererbe …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Nacherbe — der durch ⇡ Verfügung von Todes wegen eingesetzte ⇡ Erbe, der Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe (⇡ Vorerbe) geworden war (§§ 2100–2146 BGB). Der N. ist im Zweifel auch ⇡ Ersatzerbe des Vorerben. Bis zum Eintritt der Nacherbfolge …   Lexikon der Economics

  • Nacherbe — Nach|er|be, der …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Vorerbe — Nacherbe ist derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z …   Deutsch Wikipedia

  • Erbeinsetzung — Erbeinsetzung, die Zuwendung seines Vermögens oder eines Bruchteils hiervon seitens eines Erblassers an einen Dritten, den sogen. Bedachten (§ 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches); die Bezeichnung als Erbe ist nicht notwendig, jedoch muß die E. so …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vorerbe — Vor|er|be 〈m. 17〉 vom Erblasser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt od. Ereignis als Erbe eingesetzte Person * * * 1Vor|er|be, der; n, n (Rechtsspr.): jmd., der [durch Testament] zuerst Erbe wird, bis (nach einem bestimmten Zeitpunkt) der Nacherbe… …   Universal-Lexikon

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